Regelungen für die Selbstüberwachung der Abwasseranlagen sind erlassen. Grundsätzlich besteht die Pflicht nach Bundesgesetz (WHG §§ 60, 61) für "jeden" Abwasserbeseitigungspflichtigen für die Errichtung, Betrieb und Unterhaltung seiner Abwasseranlagen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik“ Sorge zu tragen.
In jeder Gemeindeverwaltung und in jedem kommunalen Entwässerungsbetrieb bzw. über Ihren Abwasserweckverband können Sie die Regelungen erfragen.
Bei immer wieder auftretenden Problemen in Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) liegt eine Prüfung in Ihrem eigenen Interesse, um den Wert Ihres Eigentums zu erhalten.
Zum Beispiel Mainz
Auszug aus der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Mainz und der VBG Bodenheim vom 03.12.2009
§ 12 Ausführung, Abnahme, Kosten, Unterhaltung
(1) Für den Entwurf und die Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die „Technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986“ in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Satzung keine andere Reglung vorsieht.
(4) Die Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage auf seinem Grundstück obliegt dem Anschlussberechtigten.
(5) Der Wirtschaftsbetrieb Mainz AöR kann fordern, dass vorhandene den Bestimmungender Satzung nicht entsprechende Grundstücksentwässerungsanlegen in den satzungsgemäßen Zustand gebracht werden.“
Die Regelungen zur Dichtheitsprüfung sind in der Eigenkontrollverordnung (EKVO) festgeschrieben. Das hessische Umweltministerium hat im März 2012 die in der EKVO vorgesehenen Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse bis auf weiteres ausgesetzt. Im Rahmen des „Dialogverfahrens Standardabbau“ soll geprüft werden, ob Nutzen und Aufwand der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis steht. Das bedeutet, dass bis zum Ende der Aussetzung lediglich Bundesrecht nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt. Hiernach müssen Abwasseranlagen den Regeln der Technik entsprechen, wofür der Eigentümer verantwortlich ist. Die Regeln der Technik legen die DIN 1986 Teil 30 bzw. für Neubau und wesentliche Änderungen die DIN EN 1610 fest.
Zum Beispiel Wiesbaden
Auszug aus der Ortssatzung über die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden
§ 7 Grundstücksentwässerungsanlagen, Sicherung gegen Rück- und Überstau
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen vom Anschlussnehmer nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Deutschen Normungsausschusses sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten geplant, hergestellt, betrieben und erhalten werden.
(2) Der Anschlussnehmer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig zu überprüfen, zu warten und stets in einem den Anforderungen ordnungsgemäßen Entwässerung entsprechenden Zustand zu halten. Besteht der Verdacht, dass Grundstücksentwässerungsanlagen undicht sind, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten eine Prüfung auf Wasserdichtigkeit gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Undichte Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Anschlussnehmer unverzüglich auf seine Kostendurch ein Fachunternehmen sanieren oder ersetzen zu lassen.“
Carl-Zeiss-Straße 36-38, 55129 Mainz
Tel: 06131-945 29 29
Fax: 06131-2771406
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