• Dicht­heits­prüfung

Dicht­heits­prüfung zur effektiven Schadens­minderung bei LB Rohr -und Kanal­technik in Mainz

Dichtheitsprüfung nach den Normvorschriften

Präzise Ergebnisse dank hervorragender Technik

Bestens ausgebildete erfahrene Fachkräfte

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Rohrleitungen undichte Stellen haben, sorgt eine Dichtheitsprüfung für zweifelsfreie Erkenntnisse. Sie gibt verlässliche Auskunft über die einwandfreie Funktion von Abwasser- und Leitungssystemen in einem Qualitätscheck nach einer Renovierung oder zeigt dringenden Sanierungsbedarf an.
Auch an Rohrleitungen nagt der Zahn der Zeit. So kann es vorkommen, dass zum Beispiel Rohre im Lauf der Jahre korrodieren oder durch Lageabweichung etwa in Folge von Absenkung undicht werden. Auch Wurzeleinwuchs ist oft Ursache von Defekten, die möglichst zeitnah behoben werden sollten, will man gravierende Schäden vermeiden. Gerade bei Bestandsimmobilien (Altbauten) gebührt einer solchen Untersuchung der Rohrsysteme größte Aufmerksamkeit.
Ein professioneller Check mittels Dichtheitsprüfung ermöglicht es, Leckagen zweifelsfrei zu lokalisieren. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel zwingend erforderlich zur Identifizierung kritischer Stellen, wenn ein Austritt von Abwasser festgestellt wurde oder im Bereich der Bauabnahme, wenn neue Abwasserschächte und Leitungen in Betrieb genommen werden. Hier sind Eigentümer privater oder gewerblich genutzter Immobilien ebenso in der Pflicht wie die Verwaltungen öffentlicher Gebäude.
Die Dichtheitsprüfung ist für uns von großer Bedeutung, denn durch sie sollen Bauschäden, Baumängel und daraus resultierender Rückstau, Nässeschäden, Unterspülungen sowie Schimmelbildung abgewehrt werden. Wird die Dichte nicht überprüft, kann das aus diesen defekten Rohren stammende Abwasser unser Grundwasser verschmutzen. Laut Experten nimmt das Grundwasser 20 % des Abwassers auf, bis es schließlich die Kläranlage erreicht. Folglich kann mittels einer Dichtheitsprüfung verhindert werden, dass beispielsweise von 10 Litern 2 Liter Schmutzwasser bei einem Toilettenspülgang ins Grundwasser dringen. Neben einer extremen Verunreinigung des Grundwassers leiden bei Undichte auch häufig große Teile der Bausubstanz. So sind Überschwemmungen im Wohnbereich oder im Keller meist Folgen sowie Unterspülungen von Fundamenten. Weitere Schäden können in Verbindung mit dem auf der Leitung lastenden Bodendruck auftreten. Durch eine mangelnde Leitungsstatik kommt es dann zu Rohrbrüchen, Rattenbefall, Unterspülungen usw. : Minimale Defekte an den Leitungen führen dann zu massiven Schäden am Gebäude und der Bausubstanz.

Sie haben das Problem, wir die Lösung

Infolgedessen sind Grund­stücks­eigentümer durch § 60 im Wasser­haushalts­gesetz...

...verpflichtet, durch regelmäßige Wartung, Kanalreinigung oder Rohrreinigung entsprechend präventive Maßnahmen zu veranlassen. Dies können Sie in den Regulierungen der Technischen Betriebsnormen DIN EN 1610 sowie DIN 1986-30 nachlesen. Erstere umfasst die Pflicht, neu verlegte Rohre einer Prüfung zu unterziehen, während DIN 1986-30 auf die aktuellen Abwasserleitungen eingeht. Sollte dies nicht passiert sein, haben Sie innerhalb einer Karenzzeit die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen einzuleiten. Ferner wird in § 61 WHG das Prinzip der Eigenkontrolle in Bezug auf den Umgang mit Wasser festgehalten. Abgesehen von diesen bundeseinheitlichen Normen gibt es zudem landesspezifische Regulierungen. Laut der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Mainz und der VBG Bodenheim (03.12.2009) gilt Folgendes:
Regelungen auf Landesebene in Rheinland-Pfalz

Regelungen für die Selbstüberwachung der Abwasseranlagen sind erlassen. Grundsätzlich besteht die Pflicht nach Bundesgesetz (WHG §§ 60, 61) für "jeden" Abwasserbeseitigungspflichtigen für die Errichtung, Betrieb und Unterhaltung seiner Abwasseranlagen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik“ Sorge zu tragen.

In jeder Gemeindeverwaltung und in jedem kommunalen Entwässerungsbetrieb bzw. über Ihren Abwasserweckverband können Sie die Regelungen erfragen.

Bei immer wieder auftretenden Problemen in Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) liegt eine Prüfung in Ihrem eigenen Interesse, um den Wert Ihres Eigentums zu erhalten.

Zum Beispiel Mainz

Auszug aus der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Mainz und der VBG Bodenheim vom 03.12.2009

§ 12 Ausführung, Abnahme, Kosten, Unterhaltung

(1) Für den Entwurf und die Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die „Technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986“ in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Satzung keine andere Reglung vorsieht.

(4) Die Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage auf seinem Grundstück obliegt dem Anschlussberechtigten.

(5) Der Wirtschaftsbetrieb Mainz AöR kann fordern, dass vorhandene den Bestimmungender Satzung nicht entsprechende Grundstücksentwässerungsanlegen in den satzungsgemäßen Zustand gebracht werden.“

Regelungen auf Landesebene in Hessen

Die Regelungen zur Dichtheitsprüfung sind in der Eigenkontrollverordnung (EKVO) festgeschrieben. Das hessische Umweltministerium hat im März 2012 die in der EKVO vorgesehenen Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse bis auf weiteres ausgesetzt. Im Rahmen des „Dialogverfahrens Standardabbau“ soll geprüft werden, ob Nutzen und Aufwand der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis steht. Das bedeutet, dass bis zum Ende der Aussetzung lediglich Bundesrecht nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt. Hiernach müssen Abwasseranlagen den Regeln der Technik entsprechen, wofür der Eigentümer verantwortlich ist. Die Regeln der Technik legen die DIN 1986 Teil 30 bzw. für Neubau und wesentliche Änderungen die DIN EN 1610 fest.

Zum Beispiel Wiesbaden

Auszug aus der Ortssatzung über die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden

§ 7 Grundstücksentwässerungsanlagen, Sicherung gegen Rück- und Überstau

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen vom Anschlussnehmer nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Deutschen Normungsausschusses sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten geplant, hergestellt, betrieben und erhalten werden.

(2) Der Anschlussnehmer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig zu überprüfen, zu warten und stets in einem den Anforderungen ordnungsgemäßen Entwässerung entsprechenden Zustand zu halten. Besteht der Verdacht, dass Grundstücksentwässerungsanlagen undicht sind, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten eine Prüfung auf Wasserdichtigkeit gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Undichte Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Anschlussnehmer unverzüglich auf seine Kostendurch ein Fachunternehmen sanieren oder ersetzen zu lassen.“


Weitere Einblicke in unsere Dicht­heits­prüfung

LB Rohr- u. Kanaltechnik GmbH


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